Förderungen in der Übersicht

24-Stunden-Pflege in Österreich – Betreuung mit finanzieller Unterstützung
Seit 2007 ist die 24-Stunden-Pflege in Österreich gesetzlich verankert. Sie ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, qualitätsgesichert in ihrer vertrauten Umgebung betreut zu werden. Gleichzeitig sorgt ein Fördermodell des Sozialministeriums dafür, dass Familien finanziell entlastet werden. Für die 24-Stunden-Pflege stehen Ihnen verschiedene Förderungen und finanzielle Zuschüsse zur Verfügung. Eine detaillierte Übersicht mit Erklärungen finden Sie auf dieser Seite.

Wie erhalten Sie Unterstützung?
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Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wurde eingeführt, um pflegebedürftigen Menschen mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen und die Pflege im eigenen Zuhause zu erleichtern.

Pflegesstufe / Pflegegeld

    Pflegestufe 1 200,80 Euro
    Pflegestufe 2 370,30 Euro
    Pflegestufe 3 577,00 Euro
    Pflegestufe 4 865,10 Euro
    Pflegestufe 5 1.175,20 Euro
    Pflegestufe 6 1.641,10 Euro
    Pflegestufe 7 2.156,80 Euro

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    Förderung Sozialministerium

    Eine Förderung ist möglich, wenn ab Pflegegeldstufe 3 eine rund um die Uhr Betreuung notwendig ist und die Einkommensgrenze eingehalten wird.

    Voraussetzungen:

    • Pflegegeld ab Stufe 3 ​
    • Notwendige „24-Stunden-Pflege“
    • Das Nettoeinkommen liegt unter 2.500 Euro/Monat

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    Zuzahlung durch das Land

    Eine Zuzahlug vom Land kann gewährt werden, wenn die anfallenden Kosten für eine umfassende 24-Stunden-Pflege nicht vollständig gedeckt sind.

    Voraussetzungen:

    • Förderung des Sozialministerium
    • Finanzielle Hilfsbedürftigkeit
    • Hauptwohnsitz/Aufenthalt in Steiermark
    • Antrag: Bezirkshauptmannschaft

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    Steuerliche Absetzbarkeit

    Die entstehenden Kosten der 24-Stunden-Pflege können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.

    Voraussetzungen:

    • Betreuungskosten mit Nachweis absetzbar

    • Absetzbar durch betreute Person oder unterhaltsverpflichtete Angehörige

    • Eigeneinkommen: Kosten trägt die betreute Person, sonst Angehörige bis zum Existenzminimum

    • Bei Angehörigen gilt ein einkommensabhängiger Selbstbehalt

    Pflegegeld

    Pflegegeld – das Wichtigste auf einen Blick

    Was ist das Pflegegeld?

    Pflegegeld unterstützt Menschen, die regelmäßig Hilfe im Alltag brauchen.

    • Es ist kein zusätzliches Einkommen, sondern ein finanzieller Zuschuss zu den Pflegekosten.
    • Da Pflege meist teurer ist als das Pflegegeld, versteht man es als pauschale Unterstützung.
    • Ziel ist es, mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen und den Verbleib zu Hause zu erleichtern.

    Das Pflegegeld oder eine Erhöhung muss in der Regel beantragt werden Außer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kann die Unfallversicherung automatisch ein Verfahren starten.

    Höhe des Pflegegeldes

    • Die Höhe hängt vom Pflegebedarf ab.
    • Es gibt 7 Pflegestufen.
    • Anspruch besteht ab mehr als 65 Stunden Pflegebedarf pro Monat.

    Wie viele Stunden tatsächlich nötig sind, wird durch eine Begutachtung festgestellt.

    Die Begutachtung – so läuft sie ab

    Eine Ärztin/ein Arzt oder eine Pflegefachkraft besucht Sie zu Hause, im Pflegeheim oder – falls notwendig – im Krankenhaus.

    Dabei wird geprüft:

    • Welche Unterstützung im Alltag Sie brauchen
    • Ihre gesundheitliche Situation (Anamnese, Untersuchung)
    • Angaben Ihrer Hauptpflegeperson (falls vorhanden)

    Alles wird in einem Gutachten festgehalten.
    Die Entscheidung über die Pflegestufe trifft danach der Sozialversicherungsträger oder im Streitfall ein Gericht.

     

    Pflegegeld

    Pflegebedarf in Stunden pro Monat

    Pflegestufe

    Betrag in Euro monatlich (netto)

    Mehr als 65 Stunden

    1

    200,80 Euro

    Mehr als 95 Stunden

    2

    370,30 Euro

    Mehr als 120 Stunden

    3

    577,00 Euro

    Mehr als 160 Stunden

    4

    865,10 Euro

    Mehr als 180 Stunden, wenn

    5

    1.175,20 Euro

    ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist

    Mehr als 180 Stunden, wenn

    6

    1.641,10 Euro

    zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

    die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist

    Mehr als 180 Stunden, wenn

    7

    2.156,60 Euro

    keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder

    ein gleich zu achtender Zustand vorliegt

    Förderung durch das Sozialministerium

    Wer kann die Förderung bekommen? 

    Eine Förderung gibt es, wenn: 

    • die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, 
    • Pflegegeld ab Stufe 3 nach österreichischem Recht bezogen wird, 
    • das monatliche Nettoeinkommen max. 2.500 € beträgt (ohne Pflegegeld und bestimmte andere Leistungen). 

    Die Einkommensgrenze erhöht sich: 

    • um +400 € für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, 
    • um +600 € für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung. 

    Nicht zum Einkommen zählen z. B. Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe oder Sonderzahlungen. Das Vermögen spielt keine Rolle. 

    Voraussetzungen für die Betreuungsperson 

    Die Betreuungsperson muss nachweisen, dass sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt: 

    • hat eine Ausbildung, die im Wesentlichen einer Heimhilfe entspricht, oder 
    • betreut die pflegebedürftige Person seit mindestens 6 Monaten sachgerecht, oder 
    • führt bestimmte pflegerische oder ärztliche Tätigkeiten auf Anordnung und unter Aufsicht einer diplomierten Pflegekraft oder einer Ärztin/eines Arztes durch. 

    Höhe der Förderung 

    Bei selbstständigen Betreuungspersonen 

    • 400 € pro Monat und Betreuungsperson 
    • maximal 800 € pro Monat (2 Betreuungspersonen) 
    • entspricht maximal 9.600 € pro Jahr 

    Bei unselbstständigen Betreuungspersonen 

    • 800 € pro Monat und Betreuungsperson 
    • maximal 1.600 € pro Monat (2 Betreuungspersonen) 
    • entspricht maximal 19.200 € pro Jahr 

    Zuzahlung durch das Land

    Zusätzliche Förderung durch das Land

    ,,Wenn die Kosten der 24-Stunden-Pflege trotz Förderung durch das Sozialministeriumservice nicht abgedeckt werden können, gibt es die Möglichkeit, beim Land Steiermark eine Zuzahlung zu beantragen. 
    Die Unterstützung wird maximal in jener Höhe gewährt, die auch für die Unterbringung in einem Pflegewohnheim vorgesehen ist. 

    Voraussetzungen für die Zuzahlung 

    • Bezug einer Förderung des Sozialministeriumservice 
    • finanzielle Hilfsbedürftigkeit 
    • Hauptwohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt in der Steiermark 

    👉 Wichtig: Anders als bei einem Pflegewohnheim, müssen Sie bei der 24-Stunden-Pflege weiterhin Ihr Vermögen einsetzen (Vermögensregress). 

    Mobile Pflege – Kostenzuschuss 

    Neben der 24-Stunden-Pflege kann auch für mobile Pflegeleistungen (z. B. Hauskrankenpflege, mobile Pflege- und Betreuungsdienste) ein Kostenzuschuss beantragt werden. 

    Anspruch besteht, wenn: 

    • ein Aufenthalt in der Steiermark vorliegt 
    • finanzielle Hilfsbedürftigkeit gegeben ist 
      (d. h. die Kosten können nicht durch Einkommen, verwertbares Vermögen, Pflegegeld und andere Zuschüsse gedeckt werden) 

    Die maximale Höhe entspricht der Zuzahlung für einen Platz in einer stationären Einrichtung. 

    Zuständige Stelle 

    • Bezirkshauptmannschaft 
    • in Graz: der Magistrat 

    Antragstellung – so läuft es ab 

    1. Antrag bei der zuständigen Behörde einbringen 
    2. Antrag wird bearbeitet, sobald alle Unterlagen vorliegen 
    3. Entscheidung erfolgt schriftlich 

    Erforderliche Unterlagen (Auswahl) 

    • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (z. B. Pension, AMS-Bestätigung, Krankengeld, Pflegegeld, Mieteinnahmen) 
    • Einkommenssteuerbescheide (bei Selbstständigkeit oder Vermietung) 
    • Nachweise über Kapitalvermögen (z. B. Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherung) 
    • Vermögensnachweise (z. B. Kontoauszüge, Grundbuchsauszüge) 
    • Verträge zur 24-Stunden-Pflege (z. B. Werkvertrag, Dienstvertrag, Agenturvertrag) 
    • gegebenenfalls Scheidungsurteil, Leibrenten- oder Schenkungsverträge 
    • Nachweise über Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht 
    • Rechnungen über Pflegekosten, Mietkosten oder andere Wohnkosten 

    👉 Für Nicht-Österreicher:innen zusätzlich: 

    • Nachweis des Aufenthaltstitels 
    • Haftungserklärung nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 

    Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

    Grundsätzliches 

    Kosten für eine 24-Stunden-Pflege können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
    Dazu zählen zum Beispiel: 

    • Kosten für Betreuungskräfte 
    • Vermittlungsgebühren 
    • Ausgaben für Medikamente 

    👉 Wichtig: Steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der 24-Stunden-Betreuung) müssen von den Kosten abgezogen werden. 

    Wer kann die Kosten absetzen? 

    • Die betreute Person selbst 
    • Der/die alleinverdienende (Ehe-)Partner:in 
    • Unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Unterhaltsverpflichtete (z. B. Kinder) 
    • Hat die betreute Person eigenes Einkommen, muss sie die Kosten grundsätzlich selbst tragen. Übernimmt der/die (Ehe-)Partner:in die Ausgaben, kann er/sie diese als außergewöhnliche Belastung absetzen, soweit das steuerliche Existenzminimum (2025: 13.308 €) unterschritten würde. 

    Einkommensgrenze für den/die (Ehe-)Partner:in 

    • Damit ein Abzug möglich ist, darf das Einkommen des/der (Ehe-)Partner:in 7.284 € Euro nicht überschreiten: 

    👉 Wird diese Grenze eingehalten, vermindert sich der Selbstbehalt (zwischen 6 und 12 % je nach Einkommen). 

    Absetzbare Aufwendungen (Beispiele) 

    • Kosten von Trägerorganisationen (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.) 
    • Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge bei Anstellung einer Betreuungskraft 
    • Zahlungen und Sachbezüge (Kost & Logis) an selbstständig tätige Betreuungskräfte 

    Nachweise & Aufbewahrung 

    • Alle Kosten müssen durch Rechnungen oder Zahlungsbelege nachgewiesen werden 
    • Belege müssen 7 Jahre aufbewahrt werden 
    • Angaben auf den Belegen: Name & Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck, Rechnungsbetrag 

    Wichtig zu wissen 

    • Haben betreute Personen kein oder ein zu geringes Einkommen, können Unterhaltsverpflichtete die Kosten absetzen. 
    • In diesem Fall wird jedoch ein Selbstbehalt berücksichtigt.